Rechtsprechung: BGH Beschluss v. 28.2.2024 – XII ZB 213/23: Zur Ablehnung eines Betreuervorschlages

24.5.2024

BGH Beschluss v. 28.2.2024 – XII ZB 213/23

Eine vom Betroffenen vorgeschlagene Person darf bei der Betreuerauswahl nur dann mangels Eignung unberücksichtigt bleiben, wenn sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände hinsichtlich sämtlicher Aufgabenbereiche der Betreuung die konkrete Gefahr ergibt, dass der Vorgeschlagene nicht gewillt oder in der Lage ist, die Betreuung zum Wohl der betroffenen Person zu führen (im Anschluss an Senatsbeschluss BGH v. 4.5.2022 – XII ZB 118/21, FamRZ 2022, 1559).

Ist das hingegen nicht der Fall, bezieht sich also die Nichteignung nur auf einzelne Aufgabenbereiche, muss die vorgeschlagene Person gem. § 1816 Abs. 2 S. 1 BGB als Betreuer jedenfalls für die Aufgabenbereiche bestellt werden, in denen eine mangelnde Eignung nicht festgestellt werden kann.

Vgl. HK-BUR/Bauer § 1816 BGB Rn 178 ff.

 


Verlag C.F. Müller

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