Update #58: CO2-Grenzausgleich – Berichtspflichten als erster Schritt

Wen betrifft es? Importeure von Waren und Strom in die EU (5.10.2023)

Da die Europäische Union mit dem Green Deal (Praxishandbuch, S. 311 ff.) eine anspruchsvolle Klimaschutzpolitik betreibt, besteht die Gefahr, dass europäische Firmen wegen der hohen CO2-Kosten in der EU in ihrer Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt werden. Um dies zu verhindern, hat die Kommission das CO2-Grenzausgleichsystem (CBAM = Carbon Border Adjustment Mechanism) etabliert. 

Mit diesem Instrument werden Importeure bestimmter Waren inklusive Strom sowie Eisen und Stahl verpflichtet, grüne Zölle in Form von CBAM-Zertifikaten zu erwerben. Auf diese Weise soll Ware, die nur deshalb billiger als EU-Ware ist, weil in den entsprechenden Ursprungsregionen wie zum Beispiel China so gut wie kein Klimaschutz betrieben wird, mit einem Ausgleichszoll belegt werden. Rechtsgrundlage für diesen Mechanismus ist die CBAM Verordnung 2023/956/EU.

Dieses System wird jetzt schrittweise eingeführt. Die erste Phase beginnt am 1. Oktober 2023 und endet Ende 2025. In dieser Phase gibt es aber erst mal nur Berichtspflichten für die betroffenen Importeure. Dabei geht es vor allem um die Berechnung grauer CO2-Emissionen, die bei der Herstellung von CBAM-Waren entstehen. Den Unternehmen soll in dieser Übergangszeit ausreichend Planungssicherheit und Vorbereitungszeit gewährt werden, während gleichzeitig die endgültige Methodik noch bis 2026 nachjustiert werden kann. 

Die CBAM-Berichte müssen der Kommission quartalsweise bereitgestellt werden und umfassen die Gesamtmenge der importierten unter das Ausgleichssystem fallenden Waren sowie deren tatsächliche graue und indirekte Emissionen. Außerdem muss der im Ursprungsland zu zahlende CO2-Preis angegeben werden. Weitere Einzelheiten zu dem neuen System finden sich in der Pressemitteilung der Kommission hierzu.


Verlag C.F. Müller

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