Update #57: Entwurf für Wärmeplanungsgesetz vorgelegt

Wen betrifft es? Kommunen (8.8.2023)

In Sachen Klimaschutz sind in besonderer Weise auch die Kommunen gefragt, da diese die Hoheit über die örtlichen Lebensverhältnisse haben und damit zum Beispiel bei der Dekarbonisierung der Wärmeversorgung eine entscheidende Rolle spielen (Praxishandbuch, Teil 2, Kap. 6).

Um auch hier eine schnellere Umsteuerung zu bekommen und um die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (Praxishandbuch, Teil 2, Kap. 4, A) im Rahmen der Umstellung von Heizungen auf erneuerbare Energien, landläufig „Heizungsgesetz“ genannt, zu flankieren, hat die Bundesregierung jetzt einen Entwurf zu einem Wärmeplanungsgesetz vorgelegt. Damit soll der Ausbau der leitungsgebundenen Wärmeversorgung über Wärmenetze und die Umstellung der dezentralen Wärmeversorgung von Gebäuden auf erneuerbare Energien erfolgen.

Die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs sind:

  • verpflichtende Vorgaben zur Sicherstellung der Durchführung von Wärmeplanungen an die Länder, im Einzelnen:
  • Die Wärmeplanung soll für Gebiete ab 100.000 Einwohner bis 31.12.2025 erfolgen, für Gebiete zwischen 10.000-100.000 Einwohnern bis 31.12.2027.
  • Die Wärmeplanung muss, für Gebiete ab 100.000 Einwohner bis 31.12.2027 erfolgen, für Gebiete mit 10.000-100.000 Einwohnern bis 31.12.2028.
  • Für Gebiete unter 10.000 Einwohner sieht der Gesetzentwurf keine Verpflichtung vor.
  • Kern der Wärmeplanung ist die Ausweisung von Wärmenetzgebieten und Gebieten für dezentrale Wärmeversorgung auf Basis einer Bestands- und Potenzialanalyse mit der Maßgabe einer möglichst kosteneffizienten klimaneutralen Versorgung.
  • Es gilt dabei das Prinzip der Technologieoffenheit. So können bei der Bewertung der langfristigen Optionen auch sonstige Wärmeversorgungsarten z.B. Wasserstoff als für ein Teilgebiet geeignet eingestuft werden.
  • Für die Erstellung von Wärmeplänen werden nur bereits vorhandene Daten genutzt, die bei Netzbetreibern sowie aus Registern und Datenbanken erhoben werden. Eine Auskunftspflicht für Bürgerinnen und Bürger besteht grundsätzlich nicht. Die Datenschutzbestimmungen werden eingehalten, insbesondere werden Verbrauchsdaten anonymisiert erhoben. Eine Weiterverwendung der Daten für andere Zwecke soll nicht möglich sein.
  • Bereits vorhandene Wärmepläne nach Landesrecht sollen anerkannt werden.
  • Wärmenetze müssen ab dem 1. Januar 2030 zu mindestens 50 Prozent und spätestens bis zum 31. Dezember 2044 vollständig aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Verlängerte Fristen sind u.a. für Netze vorgesehen, die überwiegend durch über das KWKG geförderte Anlagen (Praxishandbuch, Teil 2, Kap. 1, B) gespeist werden.
  • Wärmenetzbetreiber müssen für ihre Wärmenetze bis zum 31. Dezember 2026 einen Transformations- und Wärmenetzausbauplan vorlegen. Diese bilden nach derzeitigem Stand die Voraussetzung für die Erfüllungsoption und die Übergangsregelung "Anschluss an ein Wärmenetz" nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG).

Das neue Wärmeplanungsgesetz soll durch eine Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) begleitet werden, welche die Wärmepläne in der Bauleitplanung aufgreifen. Der Gesetzentwurf selbst findet sich hier: https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/Webs/BMWSB/DE/Waermeplanung.html


Verlag C.F. Müller

zurück zur vorherigen Seite