Update #48: THG-Quote – Neue Hinweise des Umweltbundesamts zur Anrechenbarkeit von Ladestrom

Wen betrifft es? Halter von E-Autos (10.1.2023)

Kraftstoffunternehmen müssen seit vielen Jahren die THG-Quote (früher Biokraftstoffquote) einhalten. Das heißt sie müssen jährlich die CO2-Emissionen der von ihnen in Verkehr gebrachten Kraftstoffe nach bestimmten Vorgaben senken (Praxishandbuch, Teil 2, Kap. 2, D.). Früher ging dies ausschließlich durch das Inverkehrbringen von Biokraftstoffen. Dabei musste man aber von Anfang an die klimafreundlicheren Biokraftstoffe nicht selbst in Verkehr bringen, sondern konnte sich durch sogenannte Quotenhandelsverträge auch die Reduktionen anderer Kraftstoff-Firmen einkaufen (Praxishandbuch, Teil 2, Kap. 2, Rn. 435 ff.).

Seit dem Jahr 2022 können THG-Emissionen unter bestimmten Voraussetzungen auch durch Ladestrom für E-Mobile gesenkt werden. Dies hat zur Folge, dass jetzt jeder, der ein reines EU-Auto fährt, die dadurch erreichte THG-Reduzierung an THG-Reduktionspflichtige verkaufen kann. Dazu müssen aber beim Umweltbundesamt bestimmte Anträge gestellt werden. Hierfür hat nur das Umweltbundesamt weitere Hilfestellungen gegeben, die erst für das Verpflichtungsjahr 2023 gelten.


Verlag C.F. Müller

zurück zur vorherigen Seite