Update #39: Ab 2023 Ausweitung des Emissionshandels auf Abfall und Kohle

Wen betrifft es? Brennstoff-Lieferanten und Stromerzeuger (21.6.2022)

Seit 1.1.2021 gibt es den nationalen Emissionshandel nach dem BEHG (Praxishandbuch Teil 2.2, Rn. 142 ff.). Dieser umfasst bisher nur die Hauptbrennstoffe wie Benzin, Diesel, Heizöl und Erdgas. Weitere Brennstoffe wie Abfall und Kohle sollen jetzt aber ab 1.1.2023 hinzukommen (Praxishandbuch Teil 2.2, Rn. 152 f.). Hierzu befinden sich derzeit Vorschläge in der Ressortabstimmung für eine Fortschreibung der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV)2022). 

Parallel dazu soll auch der Tatbestand des Inverkehrbringens und des Verantwortlichen (siehe hierzu Praxishandbuch, Teil 2.2, Rn. 178) an die Besonderheiten der Abfallwirtschaft angepasst werden. Dies ist deshalb erforderlich, weil es in der Abfallwirtschaft zahlreiche verschiedene private und gewerbliche Akteure gibt, die an der Erzeugung, Sammlung und Behandlung von Abfällen beteiligt sind, für die eine passende Lösung gefunden werden muss. Geregelt werden soll dies in einem neuen § 2 Abs. 2a BEHG. Dieser knüpft den Emissionshandel bei abfallstämmigen Emissionen an den Einsatz von Abfällen in bestimmten Anlagen: Hier gelten die Brennstoffe dann als in Verkehr gebracht, wenn sie als Abfälle, in nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen i.S.d. Ziff. 8.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV, eingesetzt werden. Dabei handelt es sich um Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger Abfälle, Deponiegas oder anderer gasförmiger Stoffe mit brennbaren Bestandteilen.


Verlag C.F. Müller

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