Update #33: Abschaffung der EEG-Umlage soll bei Verbrauchern auch ankommen

Wen betrifft es? Übergreifendes Thema (6.4.2022)

Wie wir bereits berichtet haben, soll die EEG-Umlage zeitnah abgeschafft werden, um die Stromverbraucher zu entlasten. Angesichts der hohen Energiepreise wird die Abschaffung jetzt schon auf den 1.7.2022 vorgezogen mit der Folge einer Entlastung der Verbraucher alleine für das Jahr 2022 in Höhe von 6,6 Mrd. Euro.
Mit einem jetzt vorgelegten Gesetzesentwurf soll sichergestellt werden, dass diese Entlastung auch tatsächlich beim Verbraucher ankommt und nicht lediglich zu höheren Gewinnmargen beim Stromlieferanten führt, weil er die Absenkung des Strompreises an seine Kunden nicht weitergibt. Um dies sicherzustellen, soll jetzt das Energiewirtschaftsgesetz geändert werden. Die wesentlichen Ergänzungen sind:

  • Ab dem 1.7.2022 müssen die Grund- und Ersatzversorger verpflichtet werden ihre Allgemeinen Versorgungspreise um den Betrag der abgeschafften EEG-Umlage zu mindern.
  • Bei Stromlieferverträgen außerhalb der Grundversorgung, bei denen der Stromlieferant ein Preisanpassungsrecht für den Fall der Änderung der Umlage hat, ist der Stromlieferant ebenfalls verpflichtet, seine Preise entsprechend dem Betrag der abgeschafften EEG-Umlage zu mindern.
  • Bei allen anderen Lieferverhältnissen besteht die Senkungspflicht immer dann, wenn die EEG-Umlage einen Faktor für die Preiskalkulation darstellt und der betroffene Vertrag vor dem 23. Februar 2022 geschlossen wurde. 
     


Verlag C.F. Müller

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