Update #30: Durchschnittsstrompreise für Besondere Ausgleichsregelung veröffentlicht

Wen betrifft es? Energieintensive Unternehmen

Zwar soll die EEG-Umlage jetzt bereits mit Wirkung zum 1. Juli 2022 abgeschafft werden und die Förderung der Erneuerbaren Energien dann aus dem Energie- und Klimafonds finanziert werden (wir berichteten), was auf den ersten Blick zur Folge hat, dass es auch keines Antrags mehr zur Besonderen Ausgleichsregelung (Praxishandbuch Teil 2.3, Rn. 50 ff.) bedürfte. Dies ist aber nur teilweise richtig. Denn zwar entfällt damit die EEG-Umlage. Die KWKG-Umlage und Offshore-Haftungsumlage bleiben aber bestehen. Und da die Begrenzung dieser Umlagen ebenfalls einen erfolgreichen Bescheid nach der Besonderen Ausgleichsregelung voraussetzt (Praxishandbuch, Teil 2.3, Rn. 141 ff.), bleibt die Notwendigkeit einer Antragstellung im Hinblick auf die Begrenzung dieser Umlagen bestehen, auch wenn sich das, wegen der vergleichsweise geringen Beträge, nur noch für sehr große Stromverbraucher lohnen dürfte. 

Diese Unternehmen werden dann aber weiterhin Anträge nach der Besonderen Ausgleichsregelung stellen und müssen sich weiterhin mit allen Facetten des Antragsverfahrens befassen. Hierzu gehört auch, dass – um ein künstliches Hochrechnen von Stromkosten auszuschließen – nicht mehr die tatsächlichen Stromkosten zugrunde gelegt werden dürfen, sondern die sogenannten maßgeblichen Stromkosten nach der Durchschnittsstrompreis-Verordnung – DSPV (Praxishandbuch, Teil 2.3, Rn. 71 ff.). Hierfür hat das BAFA nur für das Antragsjahr 2022 die neuen Durchschnittsstrompreise veröffentlicht.


Verlag C.F. Müller

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