Ausbau der elektronischen Systeme zum Recht des UZK

21.4.2021

Unter Aufhebung der DVO (EU) 2019/1026 ist die DVO (EU) 2021/414 der Kommission über technische Modalitäten für die Entwicklung, Wartung und Nutzung elektronischer Systeme für den Austausch von Informationen und für die Speicherung dieser Informationen gem. dem UZK (ABl. L 81/37 v. 9.3.2021) mit Wirkung ab 29.3.2021 an deren Stelle getreten. Sie legt wichtige technische Modalitäten für das Funktionieren der elektronischen Systeme fest, die für die Anwendung des Zollkodexrechts erforderlich sind, z.B. Regelungen für die Entwicklung, Erprobung und Inbetriebnahme, Wartung und Änderungen dieser Systeme, sowie Modalitäten für den Datenschutz, die Aktualisierung von Daten, die Beschränkung der Datenverarbeitung, das Eigentum an den Systemen und die Sicherheit der Systeme. In Erweiterung zur Vorgänger-VO gilt die neue VO jetzt für 10 der in Anh. II (Verzeichnis der Projekte) des (geänderten) DBeschl. (EU) 2019/2151 der Kommission (Arbeitsprogramm) festgelegten elektronischen Projekte, nämlich gem. Art. 1 Abs. 1 der VO für das Zollentscheidungssystem (EU-ZK), das System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur (UUM & DS), das Europäische System für verbindliche Zolltarifauskünfte (EvZTA), das System zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten (EORI), das System der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO), das Einfuhrkontrollsystem 2 (ICS2), das Automatisierte Ausfuhrsystem (AES), das EDV-gestützte Versandverfahren (NCTS), das INF-System für besondere Zollverfahren (INF), das System der zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr (CCI), sowie gem. Art 1 Abs. 2 der VO zusätzlich für das Zollportal für Wirtschaftsbeteiligte der EU (EUCTP) und für das in Art. 36 UZK-DVO genannte Zollrisikomanagementsystem. Übrigens: Die erste Stufe (Release 1) des neuen Einfuhrkontrollsystems ICS2 ist am 15.3.2021 für Postbetreiber und Expressbeförderer in Betrieb genommen worden (Taxation and Customs Union News v. 16.3.2021, in englischer Sprache). Nähere Informationen zur Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung und Ankunftsmeldung in dt. Sprache gibt insoweit FM Zoll v. 11.3.2021.

KPME


Verlag C.F. Müller

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