Internationaler Auftritt der EU in Handelsfragen wird selbstbewusster

26.2.2021

Die VO (EU) Nr. 654/2014 über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln enthält einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Ausübung der Rechte der Union aus internationalen Handelsübereinkünften in bestimmten Situationen. So ermöglicht die VO es der Union, nach Abschluss eines Streitbeilegungsverfahrens im Rahmen der WTO oder anderer internationaler Übereinkünfte Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen aus internationalen Handelsübereinkünften auszusetzen. Da die Streitbeilegung bei Verfahren im Rahmen der WTO infolge des Verhaltens der USA derzeit blockiert ist, ist die Union insoweit nicht in der Lage, internationale Handelsübereinkünfte durchzusetzen. Aus diesem Grund erweitert die VO (EU) 2021/167 des Rates und des EP (ABlEU L 49/1 v. 12.2.2021) zur Änderung der VO (EU) Nr. 654/2014 die diesbezüglichen Möglichkeiten der EU, indem sie es gestattet, Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen aus internationalen Handelsübereinkünften, einschließlich regionaler oder bilateraler Übereinkünfte, umgehend auszusetzen, wenn ein wirksamer Rückgriff auf verbindliche Streitbeilegung nicht möglich ist, weil das Drittland nicht bei der Ermöglichung eines solchen Rückgriffs kooperiert. Einbezogen in den Reaktionsbereich bei Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen, die der Union zur Verfügung stehen, sind jetzt auch Maßnahmen in den Bereichen des Handels mit Dienstleistungen und handelsbezogener Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums. Die neuen Regeln gelten ab 13.2.2021. Vgl. dazu auch die Erklärungen der Kommission zur Einhaltung des Völkerrechts (ABlEU C 49/2, 3 und 4 v. 12.2.2020) sowie weitergehend die Gemeinsame Erklärung der Kommission, des Rates und des EP über ein Instrument, um Zwangsmaßnahmen durch Drittländer abzuwenden und diesen entgegenzuwirken (ABlEU C 49/1), in der die Kommission ihre Absicht bekräftigt, den Praktiken bestimmter Drittländer, die darauf abzielen, die EU und/oder ihre Mitgliedstaaten dazu zu zwingen, bestimmte einschlägige handelspolitische Maßnahmen zu ergreifen oder zurückzunehmen, entgegen zu treten und zügig ein potenzielles Instrument zu prüfen, das zur Abschreckung vor Zwangsmaßnahmen von Drittländern und zu deren Ausgleich durch Gegenmaßnahmen angenommen werden könnte.

KPME


Verlag C.F. Müller

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