Corona: Einreise nach D aus Ländern mit erhöhtem Risiko

26.1.2021

Maßgeblich für die nationalen Reisewarnungen ist die ständig aktualisierte Liste der Gebiete mit erhöhtem Risiko des RKI  mit rechtlichen Erläuterungen (Stand 25.1.2021, jetzt auch mit Virusvarianten-Gebieten und mit Archiv aufgehobener Warnungen), die Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, BMG und BMI zusammenfasst. Diese Liste determiniert dann die amtlichen Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes. Es gibt derzeit kaum noch Orte und Gebiete in der EU, für die keine Reisewarnung gilt. Da sich die Lage ständig ändert, sollte bei Planung und vor Beginn jeder Reise die RKI-Seite eingesehen werden. Eine Reisewarnung bedeutet kein Reiseverbot, sondern nur mögliche unangenehme Beschränkungen bei der Wiedereinreise (wie Testpflicht, Quarantäne oder versicherungs- und reiserechtliche sowie ggf. arbeitsrechtliche Nachteile). So bestimmt die RKI-Liste die Pflichten von Einreisenden aus Risikogebieten und ist auch maßgebend für die auf das InfektionsschutzG gestützten und seit 14.1.2021 anwendbaren Vorschriften der VO zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV) v. 13.1.2021 (BAnz. AT 13.01.2021 V1). Hiernach müssen Einreisende aus Risikogebieten (Inzidenz mehr als 50) vor der Einreise grds. eine digitale Einreiseanmeldung (wenn nicht möglich eine ausgefüllte Ersatzmitteilung) mit bestimmten Daten über www.einreiseanmeldung.de abgeben, deren Bestätigung mitführen und ggf. dem Beförderer vorlegen. Ausnahmen von der Anmeldepflicht sind bei bloßer Durchreise durch ein Risikogebiet bzw. durch D, im Grenzverkehr bis zu 24 Stunden und im beruflich bedingten Verkehr unter Einhaltung eines angemessenen Schutz- und Hygienekonzepts zugelassen. Die Ausnahme für den beruflich bedingten Verkehr gilt nicht bei Einreisen aus Hochinzidenzgebieten; bei Einreisen aus Virusvarianten-Gebieten gibt es gar keine Ausnahmen. Ferner gilt für Einreisende aus Risikogebieten eine Test- und Nachweispflicht. Spätestens 48 Stunden nach der Einreise muss der Einreisende im Besitz eines negativen Testergebnisses sein und dieses innerhalb von 10 Tagen auf Anforderung der zuständigen Behörde vorlegen. Einreisende aus Hochinzidenzgebieten (derzeit 25 Länder und Gebiete mit einer Inzidenz von mehr als 200) und aus Virusvarianten-Gebieten (derzeit Brasilien, Irland, Südafrika und UK mit Nordirland) müssen bereits bei der Einreise ein Negativattest mitführen, das spätestens 48 Stunden vor der Einreise ausgestellt sein darf. Auch hier gibt es Ausnahmen. Die bestehenden Quarantäneanordnungen der Bundesländer (grds. 10 Tage nach Einreise aus einem Risikogebiet; Quarantäne kann frühesten 5 Tage nach Einreise durch Vorlage eines negativen Testergebnisses beendet werden) bleiben unberührt. Die VO enthält ferner auch Verpflichtungen der Verkehrsunternehmen, der Beförderer und der Mobilfunknetzbetreiber.

KPME


Verlag C.F. Müller

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