Rechtsprechung: VG Schleswig zur Registrierung von Bestandsbetreuern

25.1.2024

Redaktionelle Leitsätze (im Vgl. zur Entscheidung des VG Bremen):

  1. Die Eignung und Zuverlässigkeit eines Berufsbetreuers ist nach § 32 BtOG als sog. Bestandsbetreuer im Registrierungsverfahren durch die zuständige Stammbehörde nicht gesondert zu prüfen.
  2. Sofern Zweifel an der Eignung eines sog. Bestandsbetreuers bestehen, ist hierfür ein entsprechendes Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren nach § 27 BtOG durchzuführen.


VG Schleswig Beschluss v. 16.1.2024 –  12 B 62/23


Verlag C.F. Müller

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