Rechtsprechung: VG Schleswig zur Registrierung von Bestandsbetreuern
25.1.2024
Redaktionelle Leitsätze (im Vgl. zur Entscheidung des VG Bremen):
- Die Eignung und Zuverlässigkeit eines Berufsbetreuers ist nach § 32 BtOG als sog. Bestandsbetreuer im Registrierungsverfahren durch die zuständige Stammbehörde nicht gesondert zu prüfen.
- Sofern Zweifel an der Eignung eines sog. Bestandsbetreuers bestehen, ist hierfür ein entsprechendes Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren nach § 27 BtOG durchzuführen.
Verlag C.F. Müller