Rechtsprechung: VG Bremen zur Registrierung von Bestandsbetreuern

24.1.2024

VG Bremen zur Registrierung von Bestandsbetreuern: Keine sofortige Registrierung im einstweiligen Rechtsschutz notwendig, die vorläufige Registrierung gem. § 32 Abs. 1 S. 6 BtOG bietet eine hinreichende Sicherheit (vgl. dazu auch VG Schleswig Beschluss v. 16.01.2024 – 12 B 62/23

Bei der Registrierung von Bestandsbetreuern soll lediglich eine eingeschränkte Prüfung stattfinden, in § 32 Abs. 1 BtOG heißt es dazu: „Betreuer, die bereits vor dem 1. Januar 2023 berufsmäßig Betreuungen geführt haben und weiterhin führen, werden auf ihren Antrag von der zuständigen Stammbehörde ohne Überprüfung der Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 2 registriert.“ Es findet also kein Eignungsgespräch statt und auch sonst werden Eignung und Zuverlässigkeit nicht geprüft. Es soll also anlässlich der Reform des Betreuungsrechts kein „Aussortieren“ (u.U. bereits länger tätiger Betreuer) stattfinden.

Wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen (Vorlage eines Führungszeugnisses und einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis, Nachweis der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung, ggf. Nachweis der erforderlichen Sachkunde) erfüllt sind, muss zunächst eine Registrierung erfolgen. Wenn sich anlässlich des Registrierungsverfahrens Anhaltspunkte für eine fehlende Eignung ergeben, muss nach Ansicht des VG Magdeburg (2 B 139/23 MD v. 22.5.23, BtPrax 2023, 221) und des VG Weimar (8 E 1125/23 We v. 4.10.23) zunächst trotzdem eine endgültige Registrierung erfolgen, im Anschluss kann dann aber ein Widerrufsverfahren eingeleitet werden.

Etwas anders sieht es nun aber das VG Bremen. Die Betreuerin hatte die endgültige Registrierung beantragt, die Betreuungsbehörde hatte eine Entscheidung darüber wegen erheblicher Zweifel an der Eignung aber zunächst zurückgestellt und außerdem eine Art Sperre für Vorschläge für die Übertragung weiterer Betreuungen beschlossen. Die vorläufige Registrierung blieb allerdings bestehen. Die Betreuerin begehrte eine einstweilige Anordnung der sofortigen endgültigen Registrierung und die Erklärung der Unwirksamkeit des Sperrvermerks.

Das VG Bremen lehnte die Anträge ab, es sei in diesem Einzelfall kein Anordnungsgrund für eine "Bestandsbetreuerin" ersichtlich, um eine sofortige Registrierung im einstweiligen Rechtsschutz durchzusetzen, da die vorläufige Registrierung nach § 32 Abs. 1 S. 6 BtOG eine hinreichende Sicherheit biete.

Es sei auch nicht überzeugend, im Fall erheblicher Bedenken einen Anspruch auf endgültige Registrierung zu sehen und dann umgehend ein Widerrufsverfahren durchzuführen - es würde dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) widersprechen, etwas zu fordern, was man dann umgehend wieder herausgeben müsste.

Auch müsse es der Behörde erlaubt sein, bei ihrem Vorschlagsrecht aus § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 i.V.m. § 12 BtOG Eignungszweifel mit einzubeziehen. Die Behörde könne nicht verpflichtet sein, eine Betreuerin dem Gericht trotz einer sich daraus möglicherweise ergebenden Gefährdung der Person oder des Vermögens der zu betreuenden Person vorzuschlagen.

Danach steht der Behörde und dem Gericht das bisherige Instrumentarium weiterhin zur Verfügung: Die Registrierung ist nur eine Erlaubnis, den Beruf auszuüben, sie gibt keine Garantie dafür, auch tatsächlich eingesetzt zu werden. Wenn gegenüber einem Bestandsbetreuer Bedenken bestehen, sind Gericht und Behörde trotz der Registrierung nicht verpflichtet, ihn für eine konkrete Betreuung vorzuschlagen bzw. einzusetzen.

Es ist sicherlich zutreffend, dass zum Schutz der betreuten Personen Möglichkeiten bestehen müssen, eventuellen Gefährdungen schnell und damit auch vor Abschluss eines Widerrufsverfahrens begegnen zu können. Andererseits verbleiben Zweifel: Das neue Registrierungsverfahren soll transparente und überprüfbare Kriterien bei der Zulassung von Berufsbetreuern schaffen - das ist in Frage gestellt, wenn Gericht und Behörde dann aber unabhängig von der Registrierung anhand eigener Kriterien einen Betreuer trotz der Registrierung bei der Vergabe von Betreuungen nicht berücksichtigen müssen. Andererseits ist das in dem entschiedenen Fall gewählte Verfahren - Aufschub der endgültigen Registrierung bis zur Klärung der im Raum stehenden Vorwürfe - sicherlich für Betreuer günstiger als die Ablehnung der endgültigen Registrierung in den vom VG Weimar und vom VG Magdeburg entschiedenen Fällen - dieses wäre nämlich für die betroffenen Betreuer mit einem sofortigen Verlust der wirtschaftlichen Existenzgrundlage verbunden, obwohl die im Raum stehenden Vorwürfe noch nicht abschließend aufgeklärt worden sind.


VG Bremen Beschluss v. 20.11.2023 – 5 V 2458/23 (PDF-Download)

 


Verlag C.F. Müller

zurück zur vorherigen Seite