Weitgehende Aufhebung des Syrien-Embargos

8.7.2025

Das Syrien-Embargo der VO (EU) Nr. 36/2012 wurde mit Wirkung ab 29.5.2025 jetzt weitgehend aufgehoben durch die VO (EU) 2025/1098 (ABl. L 2025/1098 v. 28.5.2025, ber. L 2025/1098 v. 27.6.2025). Gestrichen wurden alle sektorspezifischen restriktiven Maßnahmen (Art. 1a, 6, 6a, 6b, 7, 7a, 8, 9, 9a, 10, 11, 11a, 11b, 12, 13, 13a, 21, 21a, 21b, 23, 24, 25, 25a, 26 und 26a sowie die Anh. IIa, IIb, IV, Va, Vb, VI, VII, VIII und X), mit Ausnahme von Maßnahmen aus Sicherheitsgründen. Aufgehoben sind damit die Ausfuhrverbote für Flugturbinenstoffe und Kraftstoffadditive, Schlüsselausrüstung und -technologie für die Erdöl- und Erdgasindustrie, Luxusgüter, Ausrüstung oder Technologie zur Verwendung für den Bau oder zur Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung, Banknoten und Münzen sowie das Einfuhrverbot für Rohöl oder Erdölerzeugnisse und das Aus- und Einfuhrerbot für Gold, Edelmetalle und Diamanten. Die Sanktionen gegen alle Personen und Organisationen, die für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung unter dem Assad-Regime verantwortlich sind, bleiben bestehen (Art. 14 und 15 mit neuen Kriterien und neu gefasstem Anh. II). Ausnahmen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind möglich. S. auch E-VSF N 14 2025 Nr. 61 v. 10.6.2025. – Die geänderte, ab 29.5.2025 geltende Liste der weiterhin sanktionierten Personen und Organisationen wurde mit der DVO (EU) 2025/1094 (ABl. L 2025/1094 v. 28.5.2025, ber. zu den Nrn. 45, 50 und 288 im ABl. L 2025/90544 v. 27.6.2025) veröffentlicht. Konsolidierte Fassung: E-VSF A 02 01-37 und FM Zoll v. 2.6.2025.

KPME


Verlag C.F. Müller

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