Änderung der Schutzmaßnahme-VO

8.7.2025

Die mit der DVO (EU) 2019/159 eingeführte und bis 30.6.2026 geltende endgültige Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse wurde von der Kommission mit der DVO (EU) 2025/612 (ABl. L 2025/612 v. 25.3.2025) mit Wirkung ab 26.3.2025 geändert, nachdem 13 Mitgliedstaaten eine Überprüfung des Funktionierens gem. Art. 20 VO (EU) 2015/478 („EU-Grundverordnung über Schutzmaßnahmen“) beantragt hatten. Der Rückgang der Stahlnachfrage in der Union hatte zu einer immer größeren Diskrepanz zu den derzeitigen zollfreien Kontingentmengen, die kontinuierlich liberalisiert worden waren, geführt. Außerdem hat der massive Anstieg der Stahlausfuhren aus China in bedeutende Regionen Ausfuhren von anderen Märkten in die EU gelenkt. Geändert wurden Art. 1 Abs. 4, 5 und 7 (Kontingentregelungen), neu gefasst die Anh. III.2 (Liste der Kategorien aus Entwicklungsländern stammender Ursprungswaren, für die die endgültigen Maßnahmen gelten) und IV (Tabelle IV.1 Mengen der Zollkontingente, ber. ABl. L 2025/90293 v. 28.3.2025; Tabelle IV.2 Mengen der globalen Restzollkontingente pro Trimester und Tabelle IV.3 Höchstmenge des Restkontingents, zu der Länder mit einem länderspezifischen Kontingent in den letzten Quartalen Zugang erhalten).

KPME


Verlag C.F. Müller

zurück zur vorherigen Seite