8.7.2025
Die Liberalisierungsmaßnahmen der VO (EU) 2024/1392 im Handel mit der Ukraine sind am 5.6.2025 ausgelaufen. Damit endet u.a. auch die Aussetzung der im Anh. I-A des Assoziierungsabkommens festgelegten Zollkontingente für landwirtschaftliche Waren aus der Ukraine, und es treten wieder voll die Kontingente dieses Abkommens in Kraft. Dies bedeutet, dass die jetzt drei Jahre lang gewährte Zollbefreiung für ukrainische Agrarwaren ausgelaufen ist. Im Einklang mit dem Abkommen legt die DVO (EU) 2025/1132 (ABl. L 2025/1132 v. 5.6.2025) die im Zeitraum vom 6.6.2025 bis 31.12.2025 gültigen Zollkontingente für Waren mit Ursprung in der Ukraine fest. Technisch werden die Anh. II, VIII, IX, X, XI und XII der DVO (EU) 2020/761 und der Anh. I der DVO (EU) 2020/1988, die zudem einen neuen Anh. VI erhalten hat, geändert. Es bleiben aber nach Maßgabe der VO (EU) 2025/1153 (ABl. L 2025/1153 v. 5.6.2025) einige in der Gemeinsamen Einfuhrregelung der Union der VO (EU) 2015/478 enthaltene Schutz- und Überwachungsmaßnahmen für Einfuhren aus der Ukraine in einem Dreijahreszeitraum vom 6.6.2025 bis 5.6.2028 weiter ausgesetzt. Das betrifft die Art. 2 (Informationsverfahren), 4-7 (Untersuchungsverfahren), 9-17 sowie 19-21 (konkrete Überwachungs- und Schutzmaßnahmen) jener VO. Wegen des Widerstands hauptsächlich von Frankreich, Ungarn und Polen, deren Bauern wegen der Wettbewerbsvorteile der Ukraine auf die Barrikaden gingen, war es der EU nicht möglich, die Einfuhren aus der Ukraine weiter zu bevorzugen. Es wird jedoch ein neues Abkommen mit der Ukraine betreffend Agrarwaren angestrebt.
KPME