Neues zur sog. „Entwaldungs-VO“

8.7.2025

Im Anh. der DVO (EU) 2025/1093 (ABl. L 2025/1093 v. 23.5.2025) hat die Kommission in Durchführung der VO (EU) 2023/1115 („Entwaldungs-VO“) – diese enthält Vorschriften zur weltweiten Minimierung des Beitrags der Union zur Entwaldung und Waldschädigung, indem Marktteilnehmern und Händlern, die relevante Rohstoffe und Erzeugnisse, nämlich Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz, auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen und bereitstellen oder aus diesem ausführen, Sorgfaltspflichten auferlegt werden – mit Wirkung ab 26.5.2025 eine Liste der Länder aufgeführt, die ein geringes (das ist die überwiegende Mehrzahl) oder hohes Risiko (das sind nur Belarus, Nordkorea, Myanmar und Russland) aufweisen, dass sie relevante Rohstoffe erzeugen, bei denen die relevanten Erzeugnisse nicht den Anforderungen des Art. 3 Buchst. a der Entwaldungs-VO entsprechen. Alle nicht im Anhang aufgeführten Länder gelten weiterhin als Länder mit normalem Risiko. Marktteilnehmer und Händler, die Rohstoffe und Erzeugnisse aus Ländern oder Landesteilen beziehen, in denen ein geringes Risiko des Anbaus, der Ernte oder der Erzeugung relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse besteht, die nicht dieser VO entsprechen, unterliegen vereinfachten Sorgfaltspflichten gem. deren Art. 13. Die Einstufung soll als Grundlage für den risikobasierten Ansatz für Kontrollen durch die zuständigen Behörden dienen, die Risikobewertung nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. a der VO sowie die Feststellung, in welchen Fällen Marktteilnehmer und Händler die vereinfachte Sorgfaltspflicht in Anspruch nehmen können, erleichtern.

KPME


Verlag C.F. Müller

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