Terminverschiebung bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung und den Sorgfaltspflichten der Unternehmen

8.7.2025

Mit RL (EU) 2025/794 (ABl. L 2025/794 v. 16.4.2025) sind die Daten, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen, in den RLen (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 um jeweils zwei Jahre verschoben worden. Die Kommission äußert ihre erklärte Absicht, die Berichtspflichten der Unternehmen zu verringern und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Wieso dies nachhaltig durch eine bloß zeitliche Streckung von Berichtspflichten bewirkt werden soll, ist mir nicht ersichtlich. Hier wird der Bürokratieaufwand nur verschoben. Erleichterungen gibt es allerdings – das ist einzuräumen – für kleine und mittlere Unternehmen. Die Mitgliedstaaten müssen die Vorgaben jetzt bis zum 31.12.2025 in nationales Recht umsetzen.

KPME


Verlag C.F. Müller

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