Kommt es zum großen Zolleklat zwischen den USA und der EU? (I)

8.7.2025

Der Handelskrieg Trumps gegen die Welt tobt weiter. Man ist nicht sicher, ob der am Morgen verordnete „Strafzoll“ am Abend noch gilt, wieder aufgehoben oder ausgesetzt ist. In den USA spricht man von Trumps „Achterbahn-Zollpolitik“. Mehrere Verfahren bei der WTO sind bereits anhängig. Sichere Aussagen lassen sich kaum machen, was für die Exporteure in die USA schwierige Prüfungen und Abwägungen mit sich bringt. Einigermaßen zuverlässige Informationen geben The Harmonized Tariff Schedule of the United States (2025 HTS Rev. 13) und der 2025 USA Tariff Status mit ständigen Updates. Im Kern gilt ab 5.4.2025 ein zusätzlicher Basiszollsatz von 10 % auf nahezu alle Einfuhren; für Kanada und Mexiko gilt ein zusätzlicher Zollsatz von 25 % (mit Ausnahme der unter die USMCA-Präferenzregelungen fallenden Waren); für China gilt nach Absenkung des anfänglichen horrenden Zollsatzes von 125 % seit 12.5.2025 vorerst ein Zollsatz von 40 % mit Ausnahmen nach oben und unten. Für die EU gilt vorerst der zusätzliche Basiszollsatz von 10 %; dieser Zollsatz wird zusätzlich zu dem regulären Zollsatz erhoben; ein noch höherer Basiszollsatz (20 %) ist angedroht. Bereits festgesetzte länderspezifische Zollsätze haben die USA bis 9.7.2025, jetzt verlängert bis 31.7.2025, ausgesetzt, um den betreffenden Ländern die Möglichkeit zu geben, „deals“ mit den USA abzuschließen! Kommt bis dahin keine Einigung zustande, tritt am 1.8.2025 der ausgesetzte oder ein angedrohter neu festgelegter Zollsatz in Kraft. Es empfiehlt sich dringend, den am voraussichtlichen Tag der Einfuhr in die USA maßgebenden Tarif im Voraus abzuklären, sofern dies überhaupt möglich ist. Neuester Hammer: Ab 4.6.2025 sind die Zusatzzölle für Stahl und Aluminium sowie für derivative Stahl- und Aluminiumerzeugnisse von 25 auf 50 % (die 50 % gelten bei getrenntem Ausweis nur für den Aluminiumanteil) verdoppelt worden. Auch diese werden zusätzlich zum regulären Zollsatz erhoben.

Retorsionszölle (Gegenzölle) der EU: Mit DVO (EU) 2025/664 (ABl. L 2025/664 v. 31.3.2025) wurde die Dauer der unter der Ägide Biden bis zum 31.3.2025 ausgesetzten Zollsätze der DVO (EU) 2023/2882 auf zahlreiche US-Waren bis zum 14.4.2025 verlängert, um für die Reaktion auf die mit Wirkung vom 10.2.2025 von den USA in der ursprünglichen Höhe von 25 % bzw. 10 % ad valorem wiedereingeführten zusätzlichen Zölle auf die Einfuhren von Stahl- und Aluminiumerzeugnissen sowie von derivativen Stahl- und Aluminiumerzeugnissen eine gewisse Zeit zur Beilegung der Kontroverse und zusätzliche Möglichkeiten für die Zusammenarbeit mit den USA zu gewinnen. Eine weitere Verlängerung der Aussetzung der Zölle bis zum 14.7.2025 gab es mit Art. 2 der DVO (EU) 2025/786 (ABl. L 2025/786 v. 14.4.2025). Mit Art. 1 dieser DVO wurde auch die Anwendung der zwischenzeitlich mit Art. 2 und 3 der DVO (EU) 2025/778 (ABl. L 2025/778 v. 14.4.2025) als Reaktion auf die mit Wirkung vom 9.4.2025 von den USA neu eingeführten Zölle in Höhe von 20 % (mit Wirkung vom 10.4.2025 für die Dauer von 90 Tagen auf 10 % reduziert) auf die Einfuhren aller Waren mit Ursprung in der Union ebenfalls bis zum 14.7.2025 ausgesetzt. Möglicherweise wird die EU, falls die Verhandlungen mit den USA nicht bis dahin abgeschlossen werden können, eine weitere Aussetzung aufgrund des neuen Zollaufschubs der USA (bis 31.7.2025) beschließen.

Das neue Gegenzollschema der EU lautet derzeit also wie folgt: (1) ab 15.4.2025 zusätzliche Zölle (ausgesetzt aktuell bis 14.7.2025) in Höhe von 10 bzw. 25 % auf Waren des Art. 2 der DVO (EU) 2018/886 – frühere, jetzt wiedereingeführte Zollsätze – i.d.F. von Art. 3 der DVO (EU) 2025/778 i.V.m. Anh. I  (ersetzt die früheren Anh. I und II der DVO/EU 2018/886) der DVO (EU) 2025/778; (2) ab 16.5.2025 zusätzliche Wertzölle  (ausgesetzt aktuell bis 14.7.2025) in Höhe von 25 % auf Waren des Art. 2 Nrn. 1 und 2 i.V.m. Anh. II bzw. III der VO (EU) 2025/778; (3) ab 1.12.2025 zusätzliche Wertzölle in Höhe von 25 % auf Waren des Art. 2 Nr. 3 i.V.m. Anh. 4 der VO (EU) 2025/778. Hierzu hat die Kommission dem WTO-Rat notifiziert, dass die Union im Handel mit den Vereinigten Staaten ab dem 16.5.2025 die Anwendung von Verpflichtungen nach dem GATT 1994 im Hinblick auf Zugeständnisse bei den Einfuhrzöllen und auf die Meistbegünstigung bezüglich der in den Anhängen II, III und IV aufgeführten Waren aussetzt, sofern der Rat für Warenverkehr dagegen keine Einwände hat. Komplizierter hätte man es kaum regeln können! Vgl. zum Ganzen auch FM Zoll v. 16.4.2025 (Handelsstreitigkeiten mit den USA - zusätzliche Zölle). Entscheidend für eine definitive Reaktion der EU wird jetzt sein, welche Zusatzzölle Trump ab 1.8.2025 für die EU verordnet, falls es nicht vorher zu einem „Deal“ kommt.                                                             

KPME


Verlag C.F. Müller

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