Update #31: Reform der Besonderen Ausgleichsregelung

Wen betrifft es? Energieintensive Industrie (10.3.2022)

Für stromkostenintensive Unternehmen galt bisher die Besondere Ausgleichsregelung zur Begrenzung der EEG-Umlage (Praxishandbuch Teil 2.3, Rn. 50 ff.). Da die EEG-Umlage aber abgeschafft werden soll, macht eine Antragstellung nur noch für solche Unternehmen Sinn, bei denen sich wegen der hohen Strommengen auch eine Antragstellung zur Begrenzung von KWKG-Umlage und Offshore-Haftungsumlage lohnt (siehe Update#30). 

Die Bundesregierung hat nun in ihrem sogenannten Osterpaket einen Gesetzentwurf für das neue Energieumlagengesetz (EnUG) vorgelegt, welches die genaueren Voraussetzungen für diese (Rumpf)-Antragstellung regelt. Die wichtigsten Eckpunkte sind:

  • Für die Antragstellung zur Begrenzung von KWKG-Umlage und Offshore-Haftungsumlage im Jahr 2023 gilt noch das aktuelle EEG.
  • EEG-Meldepflichten wie nach § 60a EEG gelten fort.
  • Für das Antragsjahr 2023 findet dann erstmalig das EnUG Anwendung.
  • Die Listen 1 und 2 werden neu gefasst.
  • Unternehmen müssen klimapolitische Gegenleistungen wie zum Beispiel die Verwendung von 30 % Strom aus erneuerbaren Energien liefern und sich diese von Energiemanagementsystem-Auditoren belegen lassen.
  • Die Regelungen zu Umstrukturierungen ändern sich.
  • Ein WP-Vermerk ist nur noch bei Inanspruchnahme des Super-Caps erforderlich.
  • Antragsfrist bleibt zwar der 30. Juni, allerdings gilt die materielle Ausschlussfrist nur noch für die WP-Bescheinigung. Für alle anderen Dokumente kann Fristverlängerung beantragt werden.
  • Sofern eine Umlage festgesetzt wird, die es im Antragsjahr noch nicht gab, verlängert sich die Antragsfrist bis 31. Dezember.
  • EEG-Meldepflichten wird es letztmalig für den Zeitraum 1. Januar bis 1. Juli 2022 geben.


Verlag C.F. Müller

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