Update #16: Übertragungsnetzbetreiber zur Schätzbefugnis

Wen betrifft es? Energieintensive Unternehmen

Wer Privilegien bei der EEG-Umlage wie die besondere Ausgleichsregelung (Praxishandbuch Teil 2.3, Rn. 50 ff.) oder das Eigenversorgungsprivileg (Praxishandbuch Teil 2.3, Rn. 155 ff.) in Anspruch nehmen will, muss die privilegierten Strommengen im Grundsatz messtechnisch genau erfassen und darf nur in Ausnahmefällen schätzen (Praxishandbuch Teil 2.3, Rn. 129 ff.). Da die korrekt abgegrenzten Strommengen regelmäßig den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) gemeldet werden müssen, kommt der Sichtweise der ÜNB eine große Rolle zu. Ihr Grundverständnis hierfür haben die ÜNB veröffentlicht. 

Schätzungen sind danach nur noch dann zulässig, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen vorliegen: Die Messung muss sowohl technisch unmöglich bzw. mit einem unvertretbaren Aufwand verbunden sein, als auch muss die Abgrenzung an einem vorgelagerten Punkt wirtschaftlich unzumutbar sein.

Die ÜNB haben eine Formel dafür entwickelt, wann genau ein unvertretbarer Aufwand oder eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit vorliegt und Beispielsfälle in einer Excel Tabelle aufbereitet.

In vielen Fällen wie zum Beispiel auch bei Getränkeautomaten sind auch exemplarische Messungen möglich. 

Die Einzelheiten hierzu stellen die ÜNB auf ihrer Informationsplattform netztransparenz.de als PDF-Download zur Verfügung.


Verlag C.F. Müller

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