Update #12: Abschaffung der EEG-Umlage

Wen betrifft es? Energieintensive Unternehmen

Einer der Schwerpunkte im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung ist der Klimaschutz. Daher werden in nächster Zeit an dieser Stelle die wichtigsten klimaschutzrechtlichen Eckpunkte dargestellt. Man muss sich dabei aber immer im Klaren sein, dass Koalitionsverträge rechtlich nicht bindend sind. Will heißen, dass sie nicht zwingend Realität werden müssen. Dennoch wird man im Regelfall davon ausgehen können, dass zumindest der Großteil der Vorhaben umgesetzt wird.

Der größte Paukenschlag dürfte die Abschaffung der EEG-Umlage (Praxishandbuch Teil 1.3, Rn. 96 ff.) sein. Insider rechnen zwar schon lange damit. Dass die Abschaffung aber bereits zum 1.1.2023 kommen soll, ist eine Überraschung. Das EEG-Fördersystem selbst soll aber zumindest bis zur Vollendung des Kohleausstiegs noch weiterlaufen. Es wird eben nur anders finanziert, und zwar durch den Energie- und Klimafonds (EKF), der seinerseits aus dem Bundeshaushalt und ab dem Jahr 2022 aus den Einnahmen durch den nationalen Emissionshandel (Praxishandbuch Teil 2.2, Rn. 142 ff.) gespeist wird.

Es erfolgt somit beim Strompreis eine Verschiebung der Belastung, weg von der EEG-Umlage, hin zum nationalen Emissionshandel (BEHG), denn Kraftwerke mit einer Gesamtfeuerungsleistung unter 20 MW werden ab 2022 durch das BEHG belastet. Damit erfolgt auch eine weitere Präzisierung der Lenkungswirkung des Strompreises Richtung mehr Klimaschutz: Denn war die EEG-Umlage im Grundsatz (zu den Ausnahmen siehe Praxishandbuch Teil 2.3, Rn. 50 ff. sowie 155 ff.) unabhängig davon fällig, ob der Strom klimafreundlich erzeugt wurde oder nicht, ist dies bei der neuen Belastung durch das BEHG anders: Diese fällt nur dann an, wenn der Strom klimaschädlich aus fossilen Brennstoffen hergestellt wurde. Damit findet eine klimafreundliche Lenkungswirkung nicht mehr nur bei den schon lange vom ETS erfassten Großkraftwerken (> 20 MW), (Praxishandbuch Teil 2.1, Rn. 485) sondern jetzt auch bei den kleineren Kraftwerken statt.

Unternehmen, die auf Ökostrom-Basis arbeiten, werden daher von der Umstellung profitieren. Allerdings sollte man sich nicht zu früh freuen, denn als Kompensation für den Wegfall der EEG-Umlage ist eine Streichung von Stromsteuerprivilegierungen geplant. Es bleibt zu hoffen, dass Ökostrom hiervon nicht betroffen sein wird (zu den Möglichkeiten hierzu Praxishandbuch Teil 1.3, Rn. 89 ff.).

Der Wegfall der EEG-Umlage wird außerdem weitreichende Auswirkungen auf Unternehmen sowie die Beratungspraxis haben, denn dann würde es in Zukunft weder Anträge zur Besonderen Ausgleichsregelung (Praxishandbuch Teil 2.3. Rn. 50 ff. sowie 155 ff.) noch Streitigkeiten über das Eigenversorgungsprivileg (Praxishandbuch Teil 2.3. Rn. 155 ff.) mehr geben.


Verlag C.F. Müller

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