Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen (AGG) der Union

26.08.2021

Das BAFA hat die Bekanntmachung über die Nutzung der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen (AGG) der Union v. 23.12.2011 (BAnz. S. 69) mit Wirkung ab 9.9.2021, dem Zeitpunkt für die Anwendung der neuen Dual-Use-VO, neu gefasst (v. 21.7.2021 = BAnz. AT 10.08.2021 B5). Rechtsgrundlage ist jetzt Art. 10 Abs. 1 Buchst. d dieser VO. Die bestehenden AGG der Union Nr. EU001 bis EU006 werden inhaltlich an die VO angepasst. Ferner werden zwei neue AGG der Union eingeführt, die AGG Nr. EU007 und Nr. EU008. Die AGG Nr. EU007 genehmigt Ausfuhren von Software und Technologie im Konzernverbund; die AGG Nr. EU008 betrifft Telekommunikation und Informationssicherheit. Die AGG der Union genießen grds. Vorrang vor den nationalen AGG des BAFA. Im Anwendungsbereich der AGG Nr. EU008 kann alternativ die nationale AGG Nr. 16 genutzt werden, sofern deren Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind.

KPME

 


Verlag C.F. Müller

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