Vorabentscheidungsersuchen des obersten Verwaltungsgerichts Litauens vom 3. November 2020 zur Frage der Verbundenheit zwischen Verkäufer und Käufer und zur Zollwertermittlung nach der Schlussmethode (C- 599/20 – UAB „Baltic Master“)

11.2.2021

Mit dem Vorabentscheidungsersuchen vom 3. November 2020 hat das Oberste Verwaltungsgericht Litauens dem EuGH eine interessante Frage zur Definition des Begriffs „Verbundenheit“ i.S.d. Art. 143 Abs. 1 ZK-DVO vorgelegt. Die Entscheidung des EuGH wird auch deshalb von Interesse sein, da die in Art. 143 Abs. 1 ZK-DVO aufgeführten Tatbestände, in denen von einer Verbundenheit auszugehen ist, nahezu unverändert in Art. 127 UZK-IA übernommen wurden. Daneben stellt das Gericht eine Frage zur Anwendung der Schlussmethode (Art. 31 ZK; heute: Art. 74 Abs. 3 UZK), bei der ein Wert für eine Ware zur Ermittlung des Zollwerts herangezogen wurde, die mit der Einfuhrware nicht „gleichartig“ i.S.d. Art. 142 Abs. 1 Buchst. d ZK-DVO (heute: „ähnliche Ware“ in Art. 1 Abs. 2 Ziff. 14 UZK-IA) ist.

Zum Sachverhalt: Die litauische Klägerin erwarb unterschiedliche Teile von Klimaanlagen von einem Verkäufer in Malaysia. Die Teile wurden immer unter denselben TARIC Code 8415 90 00 90 zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Nach wiederholten Kontrollen der Tätigkeiten der Klägerin betreffend die Einfuhr dieser Waren lehnte die Zollbehörde Litauens die in den Anmeldungen angegebenen Transaktionswerte ab und setzte den Zollwert nach Art. 31 ZK neu fest, indem sie den Transaktionswert eines einzigen anderen Importeurs heranzog, welcher ebenfalls Waren mit dem gleichen TARIC Code aus Malaysia importierte. Die Zollbehörde begründete ihre Entscheidung damit, dass die Klägerin als mit dem malaysischen Verkäufer verbunden anzusehen sei, und dies, obwohl es keine Unterlagen gab, aus denen das Vorliegen einer Verbindung zwischen dem Verkäufer und dem Kläger i.S.d. Art. 143 Abs. 1 ZK-DVO unmittelbar hervorgeht. Trotzdem seien die beiden Kaufvertragsparteien nach den Buchst. e) und/oder f) (Vorliegen einer Kontrollsituation) bzw. sogar nach Buchst. b) (Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften) dieser Vorschrift als miteinander verbunden anzusehen, da zwischen Ihnen eine langjährige besonders enge Geschäftsbeziehung vorläge, die auf einem hohen Maß an Vertrauen beruht, das für eine gewöhnliche Geschäftsbeziehung nicht charakteristisch ist. Dies spräche de facto für eine Verbundenheit.

Die besonders enge Geschäftsbeziehung ergäbe sich aus folgenden Feststellungen:
(1) Verkäufer und Kläger sind durch langjährige Handelsbeziehungen miteinander verbunden; (2) die Waren wurden ohne den Abschluss irgendwelcher Kaufverträge geliefert, in denen die Lieferung, Zahlung oder Rücksendung der Waren oder andere für solche Geschäfte spezifischen Bedingungen geregelt sind; (3) die Waren wurden ohne Vorauszahlung und ungeachtet der Tatsache geliefert, dass der Kläger dem Verkäufer aus früheren Lieferungen erhebliche Beträge schuldete; (4) ungeachtet der besonders hohen Größenordnung der streitigen Transaktionen waren keine Maßnahmen zur Vollstreckung oder Risikominderung (Vorauszahlungen, Sicherheiten, Bürgschaften, Verzugszinsen etc.) vorgesehenen, die in einer normalen Geschäftsbeziehung üblich sind; (5) es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verkäufer irgendeine Kontrolle über die Zahlung und andere Verpflichtungen ausgeübt hat; (6) in einigen Fällen traten Personen, die für das Unternehmen des Klägers arbeiteten, im Namen und in Vollmacht des Verkäufers auf und verwendeten dessen Firmenstempel.

Warum die Zollbehörde dann von einer Preisbeeinflussung aufgrund von Verbundenheit – wollte man eine solche überhaupt annehmen – ausgegangen ist und die Transaktionswertmethode verlassen hat, ergibt sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen nicht.

Die Zollbehörde hat dann die Folgemethoden/nachrangigen Methoden geprüft und dabei insb. eine Zollwertermittlung nach Art. 30 Abs. 2 Buchst. b ZK (heute: Art. 74 Abs. 2 Buchst. b UZK) verworfen, da hinsichtlich des anhand einer nationalen Einfuhrdatenbank ermittelten einzigen Wertes eines anderen Importeurs, der Waren mit demselben TARIC-Code aus Malaysia eingeführt hatte, nicht festgestellt werden könne, ob diese Waren als „gleichartig“ mit den von der Klägerin eingeführten Waren anzusehen seien. Denn der Untertitel 8415 90 könne sehr unterschiedliche Teile von Klimaanlagen mit unterschiedlichen Zwecken erfassen, die naturgemäß von unterschiedlichem Wert sein können. Daher wäre der TARIC Code, der dazu bestimmt ist, gleichartige Waren für die zolltarifliche Einordnung zusammenzufassen, im vorliegenden Fall zu abstrakt, um eine „Gleichartigkeit“ i.S.d. Art. 142 Abs. 1 Buchst. d ZK-DVO zu begründen. Gleichwohl ermittelte die Zollbehörde den Zollwert schließlich unter Verwendung dieses Wertes aus dem einzigen anderen Einfuhrfall dann nach der Schlussmethode.

Daher beschloss das oberste Verwaltungsgericht Litauens, dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
„1. Sind Art. 29 Abs. 1 Buchst. d ZK und Art. 143 Abs. 1 Buchst. b, e und f ZK-DVO im vorliegenden Fall dahin auszulegen, dass der Käufer und der Verkäufer in Fällen wie dem vorliegenden als miteinander verbundene Personen anzusehen sind, in denen zwar Dokumente (offizielle Unterlagen) fehlen, aus denen das Vorliegen einer geschäftlichen Partnerschaft oder Kontrolle hervorgeht, die der Transaktion zugrunde liegenden Umstände auf der Basis objektiver Kriterien jedoch nicht für die Ausübung wirtschaftliche Aktivitäten unter normalen Umständen, wohl aber für Situationen charakteristisch sind, in denen (1) besonders enge Geschäftsbeziehungen aufgrund eines hohen Grades gegenseitigen Vertrauens bestehen oder (2) eine an der Transaktion beteiligte Partei über die andere Partei Kontrolle ausübt oder beide Parteien durch einen Dritten kontrolliert werden?“
„2. Ist Art. 31 Abs. 1 ZK dahin auszulegen, dass er der Bestimmung des Zollwerts aufgrund von Informationen entgegensteht, die in einer nationalen Datenbank enthalten sind und sich auf einen Zollwert von Waren mit demselben Ursprung beziehen, die, auch wenn sie nicht gleichartig im Sinne von Art. 142 Abs. 1 Buchst. d ZK-DVO sind, unter dieselbe TARIC Position gefasst werden?“

SV


Verlag C.F. Müller

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